Baulandpreisübersicht
Ein Service für Sachverständige zur Ermittlung von Bodenwerten
Aufgrund § 16 (1) Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist der Bodenwert erst dann aus dem Bodenrichtwert abzuleiten, wenn keine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen vorliegt.
In der Regel liegen dem Gutachterausschuss keine unbebauten Kauffälle vor, die nach Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung und zeitnah mit dem Bewertungsobjekt übereinstimmen.
Die o.g. Vorschrift macht aber für jedes Verkehrswertgutachten (nach der ImmoWertV) eine Abfrage gemäß § 10 Gutachterausschussverordnung (GAVO NRW) erforderlich.
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, finden Sie auf der nebenstehenden Übersicht Baulandkaufpreise als farbiger Kreis dargestellt, die dem Gutachterausschuss aus dem aktuellen Jahr und dem Vorjahr vorliegen.
Hierbei gibt es folgende Zuordnung: | |
![]() | Ein-/Zweifamilienhausgrundstücke |
![]() | Mehrfamilienhaus, gemischt genutzt und Geschäftsgrundstücke |
![]() | Gewerbe-/Industriegrundstücke |